Mahnwache für Leonard Peltier und Mumia Abu-Jamal am 17.11.2021 in Frankfurt am Main

Die monatliche Mahnwache findet am Mittwoch, den 17.11.von 18:00 bis 19:00 Uhr gegenüber dem US-Generalkonsulat Frankfurt, Giessener Str. 30 statt. Aufgrund der Pandemie-Situation sind folgende Auflagen zu beachten:

1. Ort: Die Versammlung am 17.11.2021 in der Zeit von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist auf dem Gehweg gegenüber dem Generalkonsulat der USA, Gießener Straße 30 durchzuführen.   Sämtliche Ein- und Ausgänge von Gebäuden sind stets freizuhalten.   2. Ordner: Es sind mindestens 2 Ordner einzusetzen. Die Ordner sind entsprechend § 9 Abs. 1 S. 2 VersG mit Ordnerbinden (Aufschrift „Ordner“) zu kennzeichnen. Die Ordner sind durch die Versammlungsleitung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Versammlungsleitung hat während der gesamten Versammlung den Kontakt zwischen den eingesetzten Ordnern zu gewährleisten. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Sollte die Teilnehmerzahl steigen, sind pro zusätzliche 20 Teilnehmer ein weiterer Ordner einzusetzen.   3. Mund- und Nasenbedeckung: Jeder Versammlungsteilnehmer ist verpflichtet eine Mund- und Nasenbedeckung (ugs. Mundschutz, MNB) zu tragen, sofern der Mindestabstand nach Punkt 4 und 5 nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Das nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG bestehende Vermummungsverbot ist insoweit eingeschränkt. Ausnahmen hiervon sind analog von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Coronavirus-Schutzverordnung nur Kindern unter 6 Jahren sowie Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine MNB tragen und dies durch ein originales ärztliches Attest nachweisen können, vorbehalten. Auch für auftretende Redner/Innen am Megafon/Mikrofon gilt die Ausnahme für die Dauer des Redebeitrags, wenn hierbei die Mindestabstände bei stationären Kundgebungen gemäß Nr. 4 und 5 jederzeit gewährleistet sind. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nach § 2 Abs. 3 der Coronavirus-Schutzverordnung „[…] jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.“   4. Abstandsgebot I: Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung voneinander einen Abstand von jeweils 1,5 Metern zu halten. Eine Ausnahme hiervon ist nur Kindern unter 6 Jahren im Beisein der Aufsichtsperson vorbehalten.   5. Abstandsgebot II: Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung einen Abstand von mindestens 2 Metern zu unbeteiligten Dritten (z.B. Passanten, Schaulustige, Anwohner oder Geschäftsanlieger) zu halten.   6. Abstandsgebot III: Die Versammlung ist so zu platzieren, dass Passanten das Areal rund um den Versammlungsort zu allen Seiten unter Einhaltung des Abstandsgebots nach der o.g. Coronavirus-Schutzverordnung überqueren können.   7. Desinfektionsmittel: Während der Versammlung ist Desinfektionsmittel vorzuhalten um bspw. Aufbauten, Hände, Versammlungsmittel etc. regelmäßig desinfizieren zu können.   8. Mittel: Die Verwendung von einer kleinen Lautsprecheranlage ist gestattet.   Die Beschränkungen sind verbindlich einzuhalten. Es ergeht der ausdrückliche Hinweis, dass die Versammlung bei Verstößen durch die Polizei aufgelöst werden kann und entsprechende Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren eingeleitet werden können.

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